§ 5 |
Die Mitgliederversammlung |
1. |
Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich auf Einladung des Vorstandes oder wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder dies unter Vorlage einer Tagesordnung verlangen. Zur Mitgliederversammlung muss der Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen einladen. Die Einladung erfolgt per E-Mail. Außerdem soll die Einladung per Rundschreiben erfolgen. |
2. |
Stimmberechtigt sind alle persönlich anwesenden Mitglieder die natürliche Personen sind. |
3. |
Nicht anwesende Mitglieder können sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis ist dem Versammlungsleiter schriftlich nachzuweisen. Kein Mitglied kann mehr als ein weiteres Stimmrecht ausüben. |
4. |
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 stimmberechtigte Mitglieder anwesend oder vertreten sind; falls der Verein weniger als 80 stimmberechtigte Mitglieder hat, müssen mindestens 25 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten sein. |
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Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, muss innerhalb von vier Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese ist dann, unabhängig von der Anzahl der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. |
5. |
Der Vorstand leitet die Versammlung |
6. |
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: |
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Entgegennahme des Berichts des Vorstandes und der Prüfer |
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Entlastung des Vorstandes |
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Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und Prüfer |
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Widerspruch eines Vereinsausschlusses |
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Beschlussfassung über: |
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- Geschäftsordnung |
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- Arbeitsschwerpunkte |
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- Einrichtung weiterer Untergliederungen des Vereins |
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- Satzungsänderungen |
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- Auflösung des Vereins |
9. |
Beschlussfassung im Rahmen der Richtlinien der Satzung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder notwendig. |
8. |
Sie wählt den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schatzmeister und bis zu vier Beisitzer für zwei Jahre, ein oder zwei Prüfer für ein Jahr. |
9. |
Der jeweilige Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Wahlperiode so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird. |
10. |
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollanten zu unterschreiben ist. |
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